Adressenänderung innerhalb der Gemeinde

Die Adressenänderung innerhalb der Gemeinde muss vom Interessierten mit einer entsprechen­den Erklärung...

Veröffentlichungsdatum:

09.12.2022

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Die Adressenänderung innerhalb der Gemeinde muss vom Interessierten mit einer entsprechen­den Erklärung im Meldeamt beantragt werden. Betrifft die Adressenänderung mehrere Personen, genügt es, dass die Erklärung von einem volljährigen Familienmitglied abgegeben wird. Für die Abwicklung der Adressenänderung hat das Meldeamt 20 Tage Zeit, um die gesetzlichen Kontrollen zu veranlassen und die Änderung abzuschließen. Im Falle von gerechtfertigten Gründen kann diese Frist überschritten werden. Gleichzeitig leitet das Meldeamt die Adressenänderung im Führer- und Kraftfahrzeugschein in die Wege und stellt dem Antragsteller eine provisorische Bestätigung aus, welche den genannten Papieren beizulegen ist. Innerhalb von 180 Tagen erhält der Interessierte von der Zivilmotorisie­rung eine selbstklebende Etikette zugesandt. Erhält der Interessent innerhalb von 180 Tagen den genannten Aufkleber nicht, kann er sich an folgende Grüne Nummer wenden: 800232323.  
Gebühren: Keine
Voraussetzungen: gewohnheitsmäßiger Wohnsitz in der neuen Adresse
Unterlagen: Führer- und Kraftfahrzeugschein als Unterlagen zum Ausfüllen des Vordruckes, welcher der Zivilmotorisierung in Rom zugesandt wird;
Verweis auf die Gesetzesbestimmungen: Gesetz Nr. 1228 vom 24.12.1954- D.P.R. Nr. 223 vom 30.05.1989

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Zuletzt aktualisiert: 13.03.2024, 08:57 Uhr

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